Herkunftsnachweise

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Ausgangslage

Der Handel mit Strom auf dem Grosshandelsmarkt erfolgt ohne Herkunftsnachweise. Folglich wird bei Geschäften nur definiert, welche Leistung von welchem Produkt über welche Laufzeit in welchem Markt zu welchem Preis gehandelt werden soll.

Auf Basis der Volldeklaration muss jede Stromlieferung an einen Endverbraucher mit Herkunftsnachweisen hinterlegt werden. Das bedeutet, dass jede an einen Endkunden gelieferte Kilowattstunde mit einem zugelassenen Herkunftsnachweise gedeckt sein muss. Dies können Herkunftsnachweise aus der Schweiz oder dem europäischen Ausland sein.

Jeder Stromlieferant ist verpflichtet, einmal jährlich die Stromkennzeichnung für das vorangegangene Lieferjahr zu erstellen. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass in der Stromkennzeichnung ein Anteil bereits geförderter erneuerbarer Energie integriert werden kann. Denn die Endverbraucher haben über den Netzzuschlag bereits für erneuerbare Energie im Rahmen des Einspeisevergütungssystems (KEV) bezahlt. Da für diese KEV-Energie keine vermarktbaren Herkunftsnachweise generiert werden, konnte im Lieferjahr 2021 jeder Lieferant eine Menge von 6.7% als «geförderter Strom» ausweisen.  Dieser besteht zu 48% Wasserkraft, 33% Biomasse, 16% Sonnenenergie und 3% Windenergie.

Stromlieferung vs. Stromkennzeichnung

Wie in der Ausgangslage beschrieben, hat der Fluss der gehandelten Energie wenig mit der Stromkennzeichnung eines Kunden zu tun. Dies sind zwei getrennte Märkte und Wertschöpfungsketten, welche lediglich in Bezug auf die an den Kunden gelieferte Menge synchron sein sollten.

Eine Ausnahme hiervon bilden beispielsweise Bezugsverträge bei Kraftwerken, bei welchen der Endverbraucher die Energie «direkt» aus einem dedizierten Kraftwerk inklusive der produzierten Herkunftsnachweise bezieht. Es muss jedoch berücksichtig werden, dass dies in der Regel keine Gleichzeitigkeit von Produktion und Verbrauch impliziert. Es bedeutet lediglich, dass über einen definierten Zeitraum die kontrahierte Vertragsmenge aus dem Kraftwerk bezogen wird und die Herkunftsnachweise geliefert werden. Um die Stromlieferung sicherzustellen, erfolgt die Bewirtschaftung eines Kundenportfolios immer auf Basis mehrerer Bezugsquellen. Dies sind beispielsweise mehrere Kraftwerke, Handelsverträge oder Zugang zur Spotbörse.

Nachfolgende Abbildung verdeutlicht den Weg des Stroms sowie der Herkunftsnachweise in vereinfachter Form. Der Strom fliesst aus einem Kraftwerk über das Netz zu einem Endverbraucher. Der physische und gehandelte Stromfluss läuft bereits hier auseinander.

Im Rahmen der Produktion eines Kraftwerks werden Herkunftsnachweise auf dem Pronovo-Konto des Produzenten generiert. Pronovo ist die zuständige Zertifizierungsstelle für die Erfassung von Herkunftsnachweisen. Diese Herkunftsnachweise können anschliessend nach belieben gehandelt oder für die Stromkennzeichnung der eigenen Endverbraucher eingesetzt werden. Im Wesentlichen können die Herkunftsnachweise jedoch auch am Markt verkauft und für die eigene Deklaration andere – in der Regel günstigere – Herkunftsnachweise aus der Schweiz oder dem europäischen Ausland beschafft und eingesetzt werden.

Saisonalität

Die Deklaration des Strommix erfolgt zurzeit auf Jahresbasis. Dadurch ist es möglich, dass ein Kunde beispielsweise 100% Sonnenstrom – also Tag und Nacht – bezieht oder die Grundversorgung aus einem Laufwasserkraftwerk mit massgeblicher Sommerproduktion ganzjährig versorgt wird. Diese Diskrepanzen sind Bestandteil der heutigen Deklaration.

Bestrebungen die Deklaration künftig auf Quartalsbasis zu machen, dürften einen entsprechenden Mehraufwand mit sich führen und nur einen Teil dieser Verzerrungen reduzieren. Es wird nicht mehr möglich sein, die Grundversorgung mit 100% des eigenen Laufwasserkraftwerkes zu deklarieren. Einem Kunden für das gesamte 1. Quartal mit Sonnenenergie zu beliefern, wäre aber – mit dem entsprechenden Preisschild – weiterhin möglich.

Patrick Jonke, enerjee AG

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